Die größte Verfassungsänderung seit
1949 bedingt die Änderung von zwei
Dutzend
Artikeln des Grundgesetzes sowie
einer Vielzahl weiterer Gesetze.
Eine schnellere
Gesetzgebung des Bundes und mehr
Transparenz für die Bürger waren
dabei die
Hauptziele der am 7. Juli 2006 vom
Bundesrat beschlossenen Reform.
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Bund |
Länder |
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Zustimmungspflicht/Abweichungsrecht |
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Zustimmungspflicht: Die
Rechte des Bundestages
werden gestärkt. Gesetze
können schneller erlassen
werden, da bestimmte
Bundesgesetze nicht mehr der
Zustimmung durch den
Bundesrat bedürfen. |
Abweichungsrecht: Auch die Landtage
erhalten mehr alleinige gesetzliche
Gestaltungsmöglichkeiten. Die
Festlegung,
dass die Länder von den Vorgaben des
Bundes abweichen dürfen, erhöht
deren
Autonomie in vielerlei Hinsicht. |
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Bildung |
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Hochschulen: Die
Rahmenkompetenz für
Hochschulen und
Universitäten liegt nun
nicht mehr beim Bund.
Allerdings erhält der Bund
neue Kompetenzen bei der
Regelung von
Hochschulabschlüssen und
Hochschulzugang. Daneben
erlaubt es die Änderung des
Artikels 91b GG dem Bund
erstmals, neben der
Hochschulforschung auch
Sonderprogramme (z.B. zur
Schaffung
neuer Studienplätze) zu
finanzieren. |
Hochschulen: Die Länder
dürfen aufgrund
der Abschaffung der
Rahmenkompetenz
des Bundes den Bereich der
Hochschulen
nun größtenteils
eigenständig regeln und
darüber hinaus durch eigene
Gesetze von den Vorgaben des
Bundes abweichen.
Schulen: Die Schulpolitik liegt
nunmehr
allein in Länderhand. Das
Kooperationsverbot
schließt auch Sonderprogramme des
Bundes, wie etwa das
Ganztagsschulprogramm,
künftig aus. |
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Neue Kompetenzen |
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Das Melde-
und Ausweiswesen, der
Schutz des Kulturgutes gegen
Abwanderung ins Ausland, das
Kriegsfolgenrecht und das
Waffen- und Sprengstoffrecht
liegen künftig in
Bundeshand. Auch für das
Notarwesen und die
Kernenergie wird der Bund
allein zuständig sein. Zudem
bekommt der Bund neue
Zuständigkeiten für das
Bundeskriminalamt. |
Beim Dienstrecht, bei der Besoldung
und
Versorgung der Landes- und
Kommunalbeamten sowie beim
Strafvollzug,
beim Heimrecht, Demonstrations-,
Ladenschluss- und Gaststättenrecht
ebenso
wie beim Presserecht erhalten die
Länder
neue Kompetenzen. |
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Kommunen |
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Der Bund
ist nicht mehr berechtigt,
den
Kommunen durch Bundesgesetze
Aufgaben oder Kosten zu
übertragen. |
Nicht mehr die Kommunen, sondern die
Länder allein haben zukünftig die
Finanzierung der Wohnraumförderung
und
der Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse
zu tragen. |
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Umwelt |
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Der Bund
erhält direkte Kompetenzen
für den Naturschutz, die
Landschaftspflege sowie für
den Wasserhaushalt. Damit
wird erstmals die Schaffung
eines Umweltgesetzbuches
ermöglicht. |
Laut Abweichungsrecht behalten die
Länder
die Möglichkeit, von
Bundesregelungen
abzuweichen. |
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Haushaltsdisziplin |
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In einem
neuen Grundgesetz werden
Bund und Länder von nun an
zur Sparsamkeit
verpflichtet. Etwaige
Sanktionszahlungen an die
Europäische Union tragen
demnach der Bund zu 65 und
die Länder zu 35 Prozent. |
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Hauptstadt |
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Die
Hauptstadtfunktion Berlins
und die gesamtstaatliche
Repräsentation in Berlin
werden als Bundesaufgaben
festgeschrieben. |
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Europa |
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Die Rechte
der Länder auf Europäischer
Ebene werden beschränkt. Nur
bei
Verhandlungen über
schulische Bildung, Kultur
und Rundfunk können die
Länder künftig als Vertreter
Deutschlands agieren. |
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Finanzbeziehungen |
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Über eine
Neuregelung ihrer
Finanzbeziehungen haben sich
Bund und Länder bisher nicht
einigen können. Dieses
umstrittene und komplexe
Thema soll in einem nächsten
Reformschritt, der
Föderalismusreform II, ab
Herbst 2006 auf den Weg
gebracht werden. |